§1 Name und Sitz
Der 1911 in Rentrisch gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1911 Rentrisch e.V.“ (kurz: TuS 1911 Rentrisch e.V.)“
Er ist Mitglied im Landessportverband Saar, dem Saarländischen Turnerbund, dem Tischtennisbund dem Saarländischen Fußballverband.
Der Verein hat seinen Sitz in St. Ingbert-Rentrisch.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Ingbert eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist bestrebt, den Gemeinschaftsgeist und die Sportkameradschaft durch freiwillige Unterordnung unter die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze des Sports zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Farben, Flagge und Wappen des Vereins
Die Farben des Vereins sind grün und weiß.
Die Flagge des Vereins trägt in der Mitte des grün-weißen Untergrundes das nachstehende Vereinswappen.
Das Vereinswappen hat in seiner grundsätzlichen Gestaltung die Hufeisenform. Es ist schräg geteilt und trägt im oberen Schrägfeld auf weißem Grund die vier roten ,,F“ der Turner in Kreuzesform.
Das untere Schrägfeld ist senkrecht grün und weiß gestreift. Ein Ball befindet sich diagonal zum Zeichen der Turner im angegebenen Feld. Die schräge Teilung des Wappens trägt auf schwarzem Grund in weißen Buchstaben „Turn- und Sportverein 1911 Rentrisch e.V.“
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Die Abteilungsleiter sind vom Vorstand ermächtigt, Bewerber um die Mitgliedschaft vorläufig unter Vorbehalt der Zustimmung des Vorstandes in den Verein aufzunehmen.
Widerspricht der Vorstand einem ihm vorgelegten Aufnahmegesuch nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Aufnahme endgültig.
3. Die Abteilungsleiter sind berechtigt, Bewerber um die Mitgliedschaft für die Dauer von drei Monaten ohne Aufnahmeantrag mit der Maßgabe vorläufig aufzunehmen, dass die Versicherung der Bewerber sichergestellt ist, ein Beitrag aber erst mit Stellung eines Aufnahmeantrages zu zahlen ist (sogenannte Schnuppermitgliedschaft).
Die Abteilungsleiter haften für die versicherungs-technische Anmeldung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen der Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) Wegen unehrenhafter Handlungen in oder außerhalb des Vereins.
Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Mahnung.
Der Ausschluss erfolgt durch Streichung aus der Mitgliederdatei.
§6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Stundung des Beitrags bewilligen.
Die Verteilung der Beiträge erfolgt gemäß Haushaltsplan, in dem auch der Bedarf der einzelnen Abteilungen zu berücksichtigen ist.
Wird ein Haushaltsplan nicht bis 31.03. eines Jahres erstellt, so erfolgt die Verteilung des Überschusses nach Abzug der Ausgaben des Hauptvereins zum Ende des Geschäftsjahres an die Abteilungen nach der Zahl ihrer gemeldeten Mitglieder (Nur 1 Meldung pro Mitglied in einer Stammabteilung möglich) durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
§7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Teilnahmeberechtigt an den Versammlungen sind alle Mitglieder.
Eingeladen werden müssen nur die stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.
Die Wahl des Jugendleiters des Gesamtvereins erfolgt unmittelbar vor der Mitgliederversammlung am gleichen Tage.
§8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§9 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.2), gegen einen Ausschluss nach vorheriger Anhörung (§ 5.3 u. 4), sowie gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden schriftlich per Einschreiben einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (siehe § 11)
b) Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand (siehe § 12);
der erweiterte Vorstand (siehe § 12).
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
§11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließen
b) oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Clubheim und durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Für die Wirksamkeit genügt eine automatische Unterschrift.
Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte
(b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
(c) Entlastung des Gesamtvorstandes
(d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
(e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins – bei Anwesenheit von mindestens 20 erschienenen Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§12 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand; bestehend aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Jugendleiter,
dem Schriftführer.
b) als Gesamtvorstand; bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand,
seinen übrigen gewählten Stellvertretern
sowie den Abteilungsleitern.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Ressortleiter Jugendsport (Jugendleiter) wird bei der einberufenen Jugendversammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 7, Ziffer 5).
4. Die Abteilungsleiter werden in ihren Abteilungen durch eine Abteilungsversammlung gewählt (vgl. §14).
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und sich unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befindet. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter hat als Leiter der Vorstandssitzung im Falle einer Patt-Situation bei einer Abstimmung die Befugnis durch ein zweites Stimmrecht die Entscheidung herbeizuführen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig.
8. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer des Vereins haben Einzelverfügungsbefugnis über die Konten des Vereins. Sie dürfen ohne vorherige Genehmigung über Beträge von bis zu 250,00 € im Einzelfall verfügen. Die Verwendung ist vom geschäftsführenden Vorstand nachträglich zu genehmigen.
9. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
10. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Jugendleiter des Gesamtvereins haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§13 Ausschüsse
1. Für den Bereich Jugendsport ist ein Ausschuss zu bilden, dem die Jugendleiter der Abteilungen sowie der Jugendleiter und der Vorsitzende des Gesamtvereins angehören.
Der Jugendleiter des Gesamtvereins beruft und leitet die Sitzungen dieses Ausschusses.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Die berufenen Mitglieder wählen den Ausschussleiter, der die Sitzungen beruft und leitet.
§14 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Auflösung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Abteilung wird durch ihren Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Jugendleiter geleitet.
Für den Fall, dass weitere Vorstandsressorts benötigt werden (z.B. Schriftführer, Kassierer usw.) ist die Erweiterung des Abteilungsvorstandes möglich.
Genauso ist es möglich die Positionen stellvertretender Abteilungsleiter oder Jugendleiter aufzulösen, falls kein Bedarf an ihnen besteht.
Die Erweiterung oder Verkleinerung des Abteilungsvorstandes ist von der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes abhängig.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Jugendleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Sie sind in diesem Falle zur Kassenführung verpflichtet. Die sich aus der Erhebung von solchen Beiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Gesamtvereins geprüft werden.
Die Erhebung solcher Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Bei Sportveranstaltungen erhobene Eintrittsgelder sind als Einnahmen des Vereins an die Hauptkasse abzuführen. Sie fließen an die veranstaltende Abteilung zur Deckung ihrer nachgewiesenen Ausgaben zurück. Ist Veranstalter der Hauptverein, so verbleiben die Eintrittsgelder bei diesem.
§15 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§16 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§17 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung / Abteilungsversammlung des Vereins / Abteilung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung / Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht, der sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit erstrecken muss und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel Mehrheit beschlossen.
§19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zur Förderung des Sports verwendet werden muss.
Die Satzung wurde am 10. Mai 1998 durch die ordentliche Mitgliederversammlung angenommen, am 26. März 2000, am 09. November 2008 und am 30. März 2014 durch die ordentliche Mitgliederversammlung geändert.
Die geänderte Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.
Sie wird am 30. März 2014 wirksam.
Mit gleichem Datum tritt die bisherige Satzung in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.